Das Wichtigste in Kürze
- Empfangen müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen schon seit 1. Januar 2025.
- Ausstellen müssen sie ab 1. Januar 2027 alle, deren Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag – ab 1. Januar 2028 alle übrigen.
- Eine PDF ist keine E-Rechnung. Gefordert ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab dem Profil BASIC.
- Ausnahmen gibt es unter anderem für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, für Kleinunternehmer und für Rechnungen an Privatpersonen.
- Eine Verschiebung wird gefordert, ist aber nicht beschlossen (Stand: 29. Oktober 2026).
Der Zeitplan auf einen Blick
| Ab | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | E-Rechnungen empfangen können | alle Unternehmen in Deutschland |
| bis 31. Dezember 2026 | Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF weiter erlaubt | alle Unternehmen |
| 1. Januar 2027 | E-Rechnungen ausstellen | Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Jahr 2026 |
| bis 31. Dezember 2027 | Papier oder PDF weiter erlaubt; EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers | Unternehmen bis 800.000 € Gesamtumsatz 2026; EDI für alle |
| 1. Januar 2028 | E-Rechnungen ausstellen | alle Unternehmen, sofern keine Ausnahme greift |
Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Sie gelten nur für das Ausstellen. Für das Empfangen gibt es keine Übergangsfrist: Wer eine E-Rechnung bekommt, muss sie seit 2025 annehmen können. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums genügt dafür ein E-Mail-Postfach.
Wer betroffen ist
Die Pflicht steht in § 14 Abs. 2 UStG. Sie greift, wenn ein Unternehmen eine Leistung an ein anderes Unternehmen für dessen Unternehmen erbringt und beide im Inland ansässig sind. Es geht also um Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) innerhalb Deutschlands.
- Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind nicht betroffen.
- Freiberufler sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – für sie gilt die Pflicht genauso.
- Ein Lieferant ohne Sitz, Geschäftsleitung oder beteiligte Betriebsstätte in Deutschland – etwa aus Österreich – fällt nicht unter die Pflicht. Mehr dazu im Artikel E-Rechnung in Österreich.
Die 800.000-Euro-Grenze
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr – für 2027 also der Umsatz des Jahres 2026. Gemeint ist der gesamte Umsatz, nicht nur der mit anderen Unternehmen. Er kann von den Zahlen in BWA oder Jahresabschluss abweichen; im Zweifel klärt das Ihre Steuerberatung.
Wer 2026 nicht mehr als 800.000 € umgesetzt hat, darf für Leistungen im Jahr 2027 weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF-Rechnungen schicken. Ab 2028 gilt diese Erleichterung nicht mehr.
Was als E-Rechnung zählt
Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entspricht. In der Praxis heißt das:
- XRechnung – reines XML, in Deutschland bei öffentlichen Auftraggebern Standard. Gültig ist derzeit Version 3.0.
- ZUGFeRD / Factur-X – eine PDF mit eingebettetem XML. Zulässig ab Version 2.0.1, aber nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC WL, weil diese keine vollständigen Rechnungsdaten enthalten.
- Andere Formate dürfen Sie mit dem Empfänger vereinbaren, wenn sich daraus die Angaben der Norm korrekt herauslesen lassen – das betrifft vor allem EDI-Verfahren.
Ob eine Datei die Anforderungen erfüllt, sehen Sie mit unserem kostenlosen E-Rechnung-Viewer: Er zeigt Format und Profil, prüft Pflichtangaben und Rechenregeln und meldet, wenn ein Profil steuerlich nicht als E-Rechnung zählt.
Ausnahmen
Auch nach 2028 dürfen Sie in diesen Fällen weiterhin Papier oder PDF verwenden:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV)
- Fahrausweise (§ 34 UStDV)
- Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) – empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem
- Rechnungen an Privatpersonen
- nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen, zum Beispiel Heilbehandlungen
Wird die Pflicht verschoben?
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat im Juni 2026 gefordert, die Stufe 2027 für Unternehmen über 800.000 € um ein Jahr auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Beschlossen ist das nicht. Auch das dritte Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung vom 15. Oktober 2026 verlängert die allgemeinen Übergangsfristen nicht. Planen Sie deshalb mit dem 1. Januar 2027.
Was Sie jetzt tun sollten
- Umsatz 2026 klären: Liegen Sie über 800.000 €, gilt die Pflicht ab 1. Januar 2027.
- Empfang prüfen: Kommen E-Rechnungen heute an, und kann jemand sie lesen? Zum Ansehen genügt für den Anfang der E-Rechnung-Viewer.
- Rechnungsausgang prüfen: Kann Ihr Programm XRechnung oder ZUGFeRD ab BASIC erzeugen? Bei Branchensoftware, Shops und selbst gebauten Lösungen ist das oft nicht der Fall.
- Stammdaten ergänzen: E-Rechnungen brauchen vollständige Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr. und – bei Behörden – die Leitweg-ID.
- Archivierung anpassen: Der strukturierte Teil muss in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden, also das XML. Ein Ausdruck reicht nicht.
- Testen: Schicken Sie Testrechnungen an einen Geschäftspartner und prüfen Sie sie vorher, etwa mit dem Viewer oder dem offiziellen Validator der KoSIT.
Häufige Fragen
Muss ich als kleines Unternehmen schon 2027 E-Rechnungen ausstellen?
Nur wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag. Sonst dürfen Sie 2027 noch Papier- oder PDF-Rechnungen schicken; ab 2028 gilt die Pflicht für alle, sofern keine Ausnahme greift. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon jetzt können.
Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?
Ja. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums genügt es, ein E-Mail-Postfach für den Empfang bereitzustellen. Sie brauchen aber eine Möglichkeit, die XML-Datei zu lesen und im Original aufzubewahren.
Ist ZUGFeRD eine E-Rechnung?
Ja, ab Version 2.0.1 und ab dem Profil BASIC. Die Profile MINIMUM und BASIC WL gelten nicht als E-Rechnung.
Was passiert, wenn ich ab 2027 trotzdem eine PDF schicke?
Dann entspricht die Rechnung nicht der Form, die das Gesetz verlangt. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG ist das laut BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 nicht. Welche Folgen das im Einzelfall hat – etwa für den Vorsteuerabzug Ihres Kunden –, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung. Absehbar ist: Viele Kunden werden ab 2027 ausdrücklich E-Rechnungen verlangen.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 27 UStG – Übergangsvorschriften (Abs. 38)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
- § 34 UStDV – Fahrausweise als Rechnungen
- § 34a UStDV – Rechnungen in Fällen des § 19 UStG
- Rödl & Partner: BMF-Schreiben zur E-Rechnung bei Umsätzen im Inland (20.11.2024)
- IHK Region Stuttgart: Ende der Übergangsfrist für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz
- ETL: E-Rechnung 2027 und 2028 – Übergangsregeln und 800.000-Euro-Grenze
- Kleeberg: E-Rechnung – neues BMF-Schreiben vom 15.10.2026
- ZDH: Verschiebung der E-Rechnungspflicht auf den 1. Januar 2028
So ist dieser Artikel entstanden: recherchiert mit KI-Unterstützung und von Inan Software Angabe für Angabe gegen die genannten Quellen geprüft. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung – für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an [email protected].